Hallo,
wir möchten eine Person mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss einstellen. Sie soll neben der Geschäftsführung für unseren gemeinnützigen Verein auch als Projektmanager tätig sein und Arbeitsgruppen leiten.
Ich vermute, dass E 13 TV-L die richtige Eingruppierung ist.
Auf welche Kriterien bzw. welche Arbeitsplatzbeschreibung ist zu achten?
Vielen Dank im Voraus für Antworten
Braucht man für die Tätigkeit einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss?
Weshalb will man den TV-L anwenden?
Wenn ihr vom TV-L und dessen Anwendung keine Ahnung habt, dann lasst die Finger davon, im Arbeitsvertrag den TV-L oder Teile davon im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Das Vorhandensein einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung führt auch im TV-L nicht zwangsläufig zu einer Bezahlung nach E 13. Entscheidend sind die übertragenen Tätigkeiten.
Eine solche entsprechende Tätigkeit liegt nur vor, wenn die auszuübende Tätigkeit einen sogenannten „akademischen Zuschnitt" aufweist, das heißt die Fähigkeiten erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln (BAG 15.03.2006, 4 AZR 157/05; vgl. BAG 14.09.2016, 4 AZR 964/13, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT-O, ZTR 2017, 221 ff.; vgl. auch LAG B-W 10.04.2018, 19 Sa 57/17, ZTR 2018, 582 ff.; BAG 18.04.2012 4 AZR 441/10, AP Nr. 323 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zur Aufgabenlösung muss ein Fachkönnen notwendig sein, das der Stelleninhaber bei seinem speziellen einschlägigen Hochschulstudium erworben hat (BAG 18.04.2012, 4 AZR 441/10, AP Nr. 323 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der Stelleninhaber wissenschaftliche Arbeitsweisen und -methoden 8 anwenden muss (BAG 18.05.1977, 4 AZR 18/76, AP Nr 97 zu §§ 22 23 BAT).