Abschlussprüfung 2014 NDS

Also es stand ja nix beim BAB dass nur aufgezeigte Rechenwege bepunktet werden. Habe deshalb jetzt auch keine aufgeschrieben :-/
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Genau wie der Gast bei 17:08 schon sagte. Beamtenrecht war eigentlich recht in Ordnung mit dem Ernennungsfall auf Widerruf. Auf Probe hätte man unter den Umständen ebenfalls zeitlich kaum hinbekommen.

Und Finanzen hätte auch schlimmer kommen können. Die Hälfte ist schonmal geschafft, mal sehen was uns morgen erwartet!
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In beamtenrecht war doch ein Fehler ? Die Urkunde würde zum 1.8. ausgehändigt und somit fehlte in der Urkunde " mit Wirkung vom" . Es bestand also ein Formfehler der nach 11 Abs. 2 geheilt werden konnte.
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Die urkunde wurde am 02.08 ausgehändigt. Die innere wirksamkeit tritt gleichzeitig mit der äußeren, also am 02.08 ein. Es muss nicht explizit drin stehen "mit Wirkung vom", wenn es nicht drin steht, so wie in dem Fall, dann ist die innere wirksamkeit am 02.08.

Bei der formellen rechtmäßigkeit prüft man ja nur texterfordernis, erkennbarkeit der handelnden Behörde und Unterschrift des hvb. War alles drin, somit rechtmäßig.
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die Urkunde wurde am 02.08.13 ausgehändigt und ist ab da dann auch wirksam
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Wo steht denn bitte, dass in der Urkunde "mit Wirkung vom" stehen muss? Das ist kein Formfehler in dem Sinne und muss auch nicht geheilt werden. Die Urkunde ist dann einfach erst ab dem Tag der Aushändigung wirksam.
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Eine verspätete Aushändigung führt nicht zur Unwirksamkeit! Somit zum 02.08. erst wirksam und nicht zum 01.08. -> keine Heilung notwendig
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(27.05.2014, 17:56)Gast schrieb:  In beamtenrecht war doch ein Fehler ? Die Urkunde würde zum 1.8. ausgehändigt und somit fehlte in der Urkunde " mit Wirkung vom" . Es bestand also ein Formfehler der nach 11 Abs. 2 geheilt werden konnte.
Wieso? Sofern der Zusatz fehlt, gilt das Aushändigungsdatum. Das "mit Wirkung vom" ist nicht verpflichtend. Es muss gem. § 8 II Nr. 1 BeamtStG nur „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ und „auf Widerruf“ entahlten sein und das war drin Wink
Somit [undefined=undefined]kein [/undefined]Formfehler der zur Nichtigkeit führt.
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Ich habe es lediglich aufgeführt das ich das erkannt habe , Acer zur Nichtigkeit führt es nicht . Wenn du es genannt hast dann ist das ausreichend Smile
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Mhhhh, meint ihr man besteht trotzdem , auch wenn man das als Fehler bewertet hat ? Den Rest habe ich ja alles .. Mir das mit der Nichtigkeit + Heilung ??!
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Würde mir mal mehr Gedanken machen, ob die Zuständigkeit denn richtig war.
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Die zuständigkeit war auch richtig. Grundsätzlich ist ja die Vertretung im einvernehmen mit dem HvB Zuständig, wenns nicht auf den Hauptausschuss mit hvb oder hvb selbst delegiert wurde.

Und im Fall war ja ein Ratsbeschluss abgedruckt, wo mit deutlicher Mehrheit für die ernennung gestimmt wurde.
Mit unterschrift auf dem Ratsbeschluss hat der HVB sein einvernehmen ausgedrückt.
War also auch in ordnung die zuständigkeit und rechtmäßig
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Zuständigkeit ? da gabs doch kein Problem !?
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Warum sollte daran gezweifelt werden ?
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(27.05.2014, 18:40)Gast schrieb:  Eine verspätete Aushändigung führt nicht zur Unwirksamkeit! Somit zum 02.08. erst wirksam und nicht zum 01.08. -> keine Heilung notwendig

Korrekt. Hätte man also eher noch haarklein prüfen können, dass der Beschluss des Rates vom HVB nicht richtig ausgeführt wurde, aber das wäre wohl zu viel des guten gewesen. Habe nur kurz genannt, dass die Ernennung nicht, wie vom Rat beschlossen, zum 1.8. erfolgte, sondern erst zum 2.8. mit Aushändigung!

Was habt ihr mit dem ärztlichen Gutachten, der Nebentätigkeit und den geordneteten Vermögensverhältnissen gemacht?

Hatten das nie im Unterricht... Habe es deshalb nur kurz erwähnt und damit abgehakt!
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