Abschlussprüfung NDS 2012

richtig sind doch 4500€ üpl. habs zwischendurch auf 40000 geändert und glaub ich leider vergessen das wieder wegzumachen^^
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habe 59.000euro raus...nur die eine zweckbindung die noch nicht eingezahlt wurde..
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(29.05.2012, 18:51)Gast schrieb:  Wie ist es, wenn ein Fall aus dem NGastG drankommt.. Wenn eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden soll, was ja eigl gar nicht geht da die erlaubnisse ihre wirkung verloren haben.. wie kann man dem gaststättenbetreiber die gewerbeausführung untersagen? dann nach 35 GewO oder 48/49 VwVfG?

Also erstmal ich habe meine DVP grade nicht bei mir, aber ist das NGastG überhaupt schon im Landesteil drinne? Zu der weiteren Frage: Die Erlaubnis kann ganz normal nach § 49 II VwVfG zurückgenommen werden. Eine weitere Interessante Info. Wenn trotz Wiederuf der Erlaubnis das Gewerbe weiterbetrieben wird. Kann man diesen Wiederuf nach § 64 I Nds. SOg nicht durchsetzen, da der Wiederruf ja wirklich erfolgt ist. Aber man die weitere Ausübung untersgaen. Dafür gilt zu beachten, das hier nach § 35 Abs. 8 die Untersagung nur bei einem Gewerbe möglich ist nach dieser RGL wenn dieses keiner Erlaubnis bedarf. Ist eine Erlaubnis erforderlich kann nur die weitere Ausübung durch § 15 II GewO untersagt werden.

Hier wie immer das großzügig bepunktete Ermessen prüfenWink

Sollte sich daran nicht gehalten werden, kann diese Untersagung durch § 64 I Nds. SOG mit Zwangsmitteln dann durchgesetzt werden.

Hierfür ist allerdings ratsam gemäß § 80 II Nr. 4 der VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen umso sich die Prüfung des § 64 I Nds. SOG selbe rzu erleichtern. Diese ist nach § 80 III VwGO gesondert schriftlich zu begründen(besonderes Interesse)

Hier sollte dann noch der § 64 IV beachtet werden und schon sind alle wichtigen RGL vorhandenWink


Ich wünsche allen morgen viel Erfolg beim zweiten Teil der Prüfung in Verwaltungsrecht und Staatsrecht. Auch ich habe durch Betriebswirtschaft zwar ein schlechtes Gefühl, aber das kann man mit Glück und Leistung in anderen Fächern ausgleichen.

PS: An den Klausurensteller. Die Klausur an sich war zeitig zwar zu schaffen, nur sollte mehr auf die Formulierung geachtet werden. Die war teilweise echt schwer zu verstehen was viel Zeit kostete. Vllt. ist das aber ja auch verständlich ich habe mal selber versucht eine Klausur aufzustellen und das ist gar nicht so einfach, wenn der Arbeitsauftrag die Forderung enthält, dass die Klausur sich nicht den vorherigen ähneln soll, aber trotzdem das gleiche Wissen abgefragt werden muss.

So genug geschrieben, nun gehts ab in die Falle ist schon spät und wie gesagt allen morgen nochmal eine ruhige Hand, einen klaren Verstand und den erforderlichen Durchblick in den Gesetzen^^

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(29.05.2012, 19:02)Gast schrieb:  Was ist den jetzt mit dem Kultusministeruim? Ich mache mit. :-)

Ja eine Beschwerde über das abgehobene NSI mit ihren unmöglichen Prüfungen wäre wohl mal überfällig. Man bedenke die unsere Zwischenprüfung.

Die Finanzprüfung war ja wohl eine Katastrophe, total schwammig formuliert, der BAB eine absolute Frechheit und beim BWL anteil hab ich auch nur das Mittagessen mitberechnet, da dies nur in der Aufgabenstellung stand.
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(29.05.2012, 19:13)Gast schrieb:  
(29.05.2012, 18:35)Gast schrieb:  also irgendwie war das heute großer mist..
die 3er klausur ging bis auf den letzten teil mit der überplanmäigen auszahlung überhaupt nicht -.-
hab da als mehrbedarf einen betrag von 59.000 euro raus (was aber wahrscheinlich falsch ist, da ich die zweckgebundene spende die noch nicht ausgezahlt wurde zur zweckbindung gerechnet hab)

hoffe das es morgen nicht so schlimm wird wie heute, sonst kann man seine 3 wohl vergessen..

mhm ich habe als üpl. Auszahlungsbedarf 39.000 raus und diese 20.000 € mit zur Deckung genommen gem. §18 I 1 GemHKVO wegen rechtlicher Verpflichtung irgendwie.. kp.. Zumindest hatte ich als Deckungsmöglichkeiten dann 40.000 € sodass das alles zulässig war..

Die zweckgebundenen 20.000€ waren aber glaub ich für ein anderes Produkt gedacht, also nicht über §18 anwendbar.

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Habe auch überplanmäßigen Aufwand von 64.000 € raus.
Nämlich die 100.000 + 19% MwSt. = 119.000 € , - den Ansatz von den 55.000 €.
Die Klausur war wirklich schwammig gestellt. Besonders beim BWL Teil wusste ich mal gar nicht, was ich tun sollte.
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Das mit dem NGasgtG läuft über die Anordnung gem § 5 (1) ...denkt daran wir schreiben nur 120 min..nicht 135
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(29.05.2012, 21:23)Gast schrieb:  Das mit dem NGasgtG läuft über die Anordnung gem § 5 (1) ...denkt daran wir schreiben nur 120 min..nicht 135

mhm Untersagung = anordnung? na hoffentlich kommt das nicht dran weils so neu ist
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Hallo Leute, ich wünsche euch viel Glück für heute!

Bewahrt die Ruhe nach der Prüfung. Macht euch damit nicht verrrückt!

Auch wenn die Dozenten erwähnen, dass Leute unter 5 Punkte bzw. unter 2 Punkte sind, die Prüfungskommision entscheidet am Ende!

1 Prüfung unter 5 Punkte = Bestanden
2 Prüfungen unter 5 Punkte = Nachprüfung
3 Prüfungen unter 5 Punkte = Durchgefallen
1 Prüfung unter 2 Punkte = Durchgefallen

Deswegen setzt euer Ziel nicht so hoch! Die Prüfungen haben es in sich!!!
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na das waren doch mal 2 gute Klausuren Smile
frage: Anhörung in AVR erfolgt? Kann Brat ohne VA einspruch einlegen?
beides nein oder?
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Bier marsch !!!!!!!
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Also ich habe Anhörung ist erfolgt raus (Das Schreiben) Das mit dem Schlüssel ist aber kein geringes Mittel... Und dann habe ich überlegt, was wenn man sagt, sie kann die Tür ja abschließen. Da aber trotzdem dann immer noch alle eingesperrt sind und der Brand ja auhc in der Küche ausbrechen kann und dann der Notausgang versperrt ist habe ich gessagt kann die Anordnug erfolgen.

Im Entscheidungsvorschlag habe ich aber ncoh geschrieben sie kann ja die Toilette abschließen und so Touristen die BEnutzung untersagen und einen Spigel aufhängen, wenn die Räumlichkeiten es hergeben um so zu sehen, wer die Gaststätte betrittWink

Auf jeden Fall besseres Gefühl auch wenn ich unmittelbar=indirekt genannt habe, ich Vollhorst! -.-
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hab beides Ja..aber bin mir nicht sicher..
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Also laut Bundesrat.de ist ein Einspruch ohne VA Anhörung NICHT möglich.
Für mich war das Schreiben der Behörde an die Frau keine Anhörung, da eine Anhörung zwingend die Rechtsgrundlage für ihr Tun beinhalten muss UND die ganz konkrete Maßnahme mitgeteilt werden soll. Hier wurde nur gesagt "gegen Sie können gaststättenrechtliche Maßnahmen getroffen werden". Ähm, ja bitte welche Maßnahmen denn nun konkret bitte?.. Eine solch schwammige Maßnahmenbezeichnung kann nicht als Anhörung gewertet werden meiner Meinung nach.
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Wenn der Bundesrat bei einem Einspruchsgesetz Einspruch erheben will, muss er zunächst den
Vermittlungsausschuss anrufen. Ist Fakt. Bei einem Gericht legt man bevor das Urteil gesprochen wird doch auch keine Berufung oder Revision ein. Is genau das gleiche.

Und zu Verwaltungsrecht. Es ist keine Anhörung weil sie sich nur zu den gaststättenrechtlichen Maßnahmen äußert und nicht genau zur Anordnung. Deshalb ist keine Anhörung erfolgt. Eine Ausnahme liegt meines Erachtens nicht vor, aber das is immer noch Argumentationssache, wenn man das gut begründet bekommt man da auch Punkte für.
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