weil für die kündigung nur satz 1 und satz 2 bei der beschäftigungszeit gilt...steht sogar in dem § drin
Hierbei geht es um die Beschäftigungszeit im "engeren Sinne". Diese ist maßgeblich für die Kündigung in Absatz 2. Natürlich zählt die Zeit in Aschaffenburg auch als Beschäftigungszeit, aber nun mal eben im erweiterten Sinne und das ist nicht relevant für die Kündigung.
Nun ist es eh Wurst... Der Blick geht nach vorne ;-)
Wo steht denn das im Paragrafen? Da steht dass andere Zeiten angerechnet werden, aber nicht wann das nicht gilt, woher soll man das dann wissen?
Und schon ist das gute Gefühl weg..
Ist doch auch Wurst, sie war eh nicht kündbar, ob mit zwei, drei oder zwölf Jahren BZ.
Aufgrund von Erkrankung ist eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten gründen aber möglich, das steht so in unserem Lehrbuch.. "Zu den personenbedingten gründen, aus denen eine Kündigung ausgesprochen werden kann, zählen insbesondere mangelnde körperliche oder geistige Eignung, Erkrankungen,.."
Das war aber nicht die Frage sondern nur ob eine Kündigung nur aus wichtigem grund erfolgen kann.
Und bei erkrankung zählt auch nur eine dauerhaft schlechte krankheitsvorhersagung
Also alles in allem waren die Prüfungen fair. Das schlechteste Gefühl habe ich bei Arbeitsrecht.
GESCHAFFT! GESCHAFFT! GESCHAFFT!
Leute, wir sind durch damit. Heute war doch fair und zwei gut gestellte Klausuren, was meint ihr?
Die heute waren echt fair und gut. Nur die Finanzklausur hat mir wohl das Genick gebrochen.