Zulage statt Höhergruppierung
#1

Hallo an die Runde,

ich arbeite als einzige SB im Personalamt einer kleinen Gemeinde und stehe nun vor dem folgenden Problem:

Nach externer Bewertung von zwei Stellen (Höhergruppierungsanträge liegen vor) wurde entschieden, dass diese höher zu bewerten sind.
Problematisiert wurde jedoch, dass beide Personen keine klassische Verwaltungsausbildung haben (also kein AI, AII oder VFA-Ausbildung) und somit die Bildungsvoraussetzungen nicht vorhanden sein sollen.

Ich sehe das Ganze anders ( vgl. Entgeltordnung TVöD Vorbemerkungen - Ziffer 7 Abs. 6).

Die Führungsebene besteht aber darauf, dass die Personen nicht höhergruppiert werden dürfen, sondern stattdessen eine Zulage bekommen sollen, die dem Unterschiedsbetrag entspricht.

Da es sich nicht um eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD handelt, stellt sich mir nun die Frage, wonach der Ausgleichsbetrag stattdessen gewährt werden soll. Gibt es für diesen Fall eine spezielle Zulage (ggfs. mit Angabe der entsprechenden Lohnart)?

Ich freue mich über jede hilfreiche Antwort!

LG
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#2

Vorbemerkungen Nr. 7 Abs. 3 regelt die Zulage bei nicht Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht findet Anwendung. Was für eine Qualifikation liegt vor welche eine Anwendung von Nr. 7 Abs.6 der Vorbemerkungen möglich machen könnte.
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#3

Ich gehe davon aus, dass die Anwendbarkeit von Nr. 7 geklärt ist (gilt nur für einen Teil der Bundesländer 7 Abs. 1). Ich gehe auch davon aus, dass die Eingruppierungen tatsächlich auf die EG 5 FG 2 oder EG 9b FG 2 aufbauen. Und auch, dass keine Befreiungsvoraussetzung nach 7 Abs 5 vorliegt. In dem Fall ist wie beschrieben die Zulage unmittelbar nach Nr. 7 Abs 3 ab dem ersten des vierten auf die Übertragung der Tätigkeit folgenden Monats zu zahlen und die Gelegenheit zur Ausbildung und Ablegen der notwendigen Prüfung ist alsbald zu geben. Die gleichwertigen Ausbildungen nach Abs. 6 sind dünn gesät, was man einfach mit einem Anruf beim VKA ermitteln kann.
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