Anforderungsbetrachtung im Teil II der EGO / Eingruppierung
#1

Hallo zusammen,

mich beschäftigt gerade die Frage inwieweit eine Anforderungsbetrachtung im Rahmen der Eingruppierung auch im Teil II der EGO zum TV-L möglich ist. § 12 Abs. 1 S. 5 TV-L spricht nur vom Tätigkeitsmerkmal der EG 6 im Teil I und auch entsprechende Urteile beziehen sich meist auf die Tätigkeitsmerkmale des Teils I.

Der konkrete Fall sieht wie folgt aus:
AV 1 mit 70% EG 9a,-,II, 8.3
Av 2 mit 30% EG 9b,-,II,8.3

Kann bei zusammenfassenden Beurteilung davon ausgegangen werden, dass in der Summe für die Ausübung der Tätigkeiten mehr als zwei Sprachen zur Anwendung kommen und die Stelle damit nach EG 9b,-,II,8.3 zu bewerten ist?

Danke vorab für Ihre Mithilfe

Viele Grüße
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#2

"§ 12 Abs. 1 S. 5 TV-L spricht nur vom Tätigkeitsmerkmal der EG 6"
Aber nur beispielhaft.

"Kann bei zusammenfassenden Beurteilung davon ausgegangen werden, das in der Summe für die Ausübung der Tätigkeiten mehr als zwei Sprachen zur Anwendung kommen und die Stelle damit nach EG 9b,-,II,8.3 zu bewerten ist?"
Würde ich auch so sehen. Eine andere Interpretation würde zu einem nicht sachgerechtem Ergebnis führen. Sind es denn überhaupt verschiedene Arbeitsvorgänge?
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