Abschlussprüfung NDS 2012

man addiert das zusammen für die jahressonderzahlung und für die krankenbezüge nach § 34 III s. 3-4 tvöd, ist also schon zu was gut
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was rechnet man denn nun alles zusammen? ALLE Beschäftigungszeiten im öD (also auch wenn derjenige zwischenzeitlich in der privaten Wirtschaft gearbeitet hat wo diese Zeiten natürlich nicht mitzählen aber alles davor) oder nur die Zeiten bis zu dem Zeitpunkt wo er in der privaten Wirtschaft tätig war oder nur die letzte Beschäftigung?
Das haben wir bei uns nie durchgenommen, wenn das drankommt wird das aber ganz übel...
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entziehung einer gaststättenerlaubnis? wie würde ihr da vorgehen? über ngastg oder §35 gewo? §48/49 vwvfg?
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Gute Frage..weiß das jmd? :/ ich habe keinen blassen Schimmer ..
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Obwohl Moment : § 12 Abs. 2 Satz 1 NgastG ?! Gaststättenerlaubnisse verlieren ihre Wirksamkeit ..also gibt es gar keine mehr und somit kann man da auch nichts aufheben..sicher bin ich mit nicht .
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Der Paragraph des Ursprungs-VA's ist ja meistens angegeben und somit würde man dann auf §48/49 kommen...
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Erlaubnis hat mit Inkrafttreten des NGastG seine Wirksamkeit verloren. Daher §35 GewO.
Zur Beschäftigungszeit: Es werden alle Zeiten im öffentlichen Dienst angerechnet.
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ngastg $ 4 oder 5 oder so da die Ecke
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(28.05.2012, 09:24)Gast schrieb:  Erlaubnis hat mit Inkrafttreten des NGastG seine Wirksamkeit verloren. Daher §35 GewO.
Zur Beschäftigungszeit: Es werden alle Zeiten im öffentlichen Dienst angerechnet.

nur kann ich mir schwer vorstellen, dass Hannover keine Ermessensprüfung von uns will... ^^
Zur Beschäftigungszeit: Also nicht nur bis jemand in der Privatwirtschaft tätig war uznd alles davor ist irrelevant?

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ich dachte die Rechtsgrundlage ist immer angegeben?!
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Also §5 gastg hat Ermessen. Es können Maßnahmen getroffen also steht es frei ob und welche Maßnahmen ergriffen werden. Scheint hier aber nicht so verbreitet zu sein. Macht euch jetzt auch nicht verrückt wegen morgen. Die Prüfung hat es in sich. Klingt kompliziert und ist auch kompliziert aber wir werden es schon geistig stemmen können.
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§ 35 GewO hat kein Ermessen das stimmt. Nur kann man keinen VA Widerrufen oder Zurücknehmen wenn er seine Wirksamkeit verloren hat. Wenn dann kann man das Gaststättengewerbe nur untersagen.

Weiter zur Beschäftigungszeit: ALLE Zeiten im öffentlichen Dienst egal wann und wo sie waren werden angerechnet. Zeiten in der Privatwirtschaft nicht.
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(28.05.2012, 11:34)Gast schrieb:  § 35 GewO hat kein Ermessen das stimmt. Nur kann man keinen VA Widerrufen oder Zurücknehmen wenn er seine Wirksamkeit verloren hat. Wenn dann kann man das Gaststättengewerbe nur untersagen.

Weiter zur Beschäftigungszeit: ALLE Zeiten im öffentlichen Dienst egal wann und wo sie waren werden angerechnet. Zeiten in der Privatwirtschaft nicht.

Also ist es dann bsp. bei §22 III TVöD so, dass die Beschäftigungszeit nach §34 III TVöD zu nehmen ist und ein Krankengeldzuschuss auch besteht, wenn Herr XY von 2005-2010 bei Der Gemeinde A gearbeitet hat, danach 2 Jahre in der Privatwirtschaft für VW tätig war und seit dem 01.01.2012 meinetwegen befristet bis zum 31.12.2012 bei der Gemeinde B angestellt ist und vom 01.04.2012 an krank ist bis zum 31.08.2012. Dann ist er ja kein Jahr bei der Gemeinde B, aber hat im öff. Dienst gesamt eine Zeit von 5 Jahren.. Also bekommt er bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Erkrankung den Zuschuss?
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richtig.
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Liebe Prüflinge - ich wünsche euch allen eine tolle Abschlussprüfung Wink toi toi toi
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