Abschlussprüfung NDS 2012

Nur gemeinde B wird dann abgerechnet. Weil die Privatwirtschaft die Unterbrechung darstellt.Wäre es so dass er vor der Privatwirtschaft schon einmal bei der Gemeinde B war würde diese zeit auch noch dazuzählen
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(28.05.2012, 13:22)Gast schrieb:  
(28.05.2012, 11:34)Gast schrieb:  § 35 GewO hat kein Ermessen das stimmt. Nur kann man keinen VA Widerrufen oder Zurücknehmen wenn er seine Wirksamkeit verloren hat. Wenn dann kann man das Gaststättengewerbe nur untersagen.

Weiter zur Beschäftigungszeit: ALLE Zeiten im öffentlichen Dienst egal wann und wo sie waren werden angerechnet. Zeiten in der Privatwirtschaft nicht.

Also ist es dann bsp. bei §22 III TVöD so, dass die Beschäftigungszeit nach §34 III TVöD zu nehmen ist und ein Krankengeldzuschuss auch besteht, wenn Herr XY von 2005-2010 bei Der Gemeinde A gearbeitet hat, danach 2 Jahre in der Privatwirtschaft für VW tätig war und seit dem 01.01.2012 meinetwegen befristet bis zum 31.12.2012 bei der Gemeinde B angestellt ist und vom 01.04.2012 an krank ist bis zum 31.08.2012. Dann ist er ja kein Jahr bei der Gemeinde B, aber hat im öff. Dienst gesamt eine Zeit von 5 Jahren.. Also bekommt er bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Erkrankung den Zuschuss?

Falsch. Wenn er bei der gemeinde b anfängt und mal bei der gemeinde a war aber zwischendurch in der privatwirtschaft tätig war wird diese zeit bei der gemeinde a nicht mitgerechnet da kein unmittelbarer wechsel stattfand.
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(28.05.2012, 14:19)Gast schrieb:  
(28.05.2012, 13:22)Gast schrieb:  
(28.05.2012, 11:34)Gast schrieb:  § 35 GewO hat kein Ermessen das stimmt. Nur kann man keinen VA Widerrufen oder Zurücknehmen wenn er seine Wirksamkeit verloren hat. Wenn dann kann man das Gaststättengewerbe nur untersagen.

Weiter zur Beschäftigungszeit: ALLE Zeiten im öffentlichen Dienst egal wann und wo sie waren werden angerechnet. Zeiten in der Privatwirtschaft nicht.

Also ist es dann bsp. bei §22 III TVöD so, dass die Beschäftigungszeit nach §34 III TVöD zu nehmen ist und ein Krankengeldzuschuss auch besteht, wenn Herr XY von 2005-2010 bei Der Gemeinde A gearbeitet hat, danach 2 Jahre in der Privatwirtschaft für VW tätig war und seit dem 01.01.2012 meinetwegen befristet bis zum 31.12.2012 bei der Gemeinde B angestellt ist und vom 01.04.2012 an krank ist bis zum 31.08.2012. Dann ist er ja kein Jahr bei der Gemeinde B, aber hat im öff. Dienst gesamt eine Zeit von 5 Jahren.. Also bekommt er bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Erkrankung den Zuschuss?

Falsch. Wenn er bei der gemeinde b anfängt und mal bei der gemeinde a war aber zwischendurch in der privatwirtschaft tätig war wird diese zeit bei der gemeinde a nicht mitgerechnet da kein unmittelbarer wechsel stattfand.

Also zählt ja doch nicht ALLEs sondern nur bis zu der letzten Unterbrechung?! Doof, wenn man das nie im Unterricht hatte Sad
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ganz ehrlich, was haben eure lehrer gemacht?
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Bei der Entgeltfortzahlung zählt der komplette absatz 3 und somit auch alle Zeiten im öffentlichen Dienst auch mit Unterbrechung steht doch ganz einfach da. Unmittelbar gilt nur bei Kündigungsfrist!!!
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Also 2 Bsp:

Stadt a 2 Jahre Stadt a 2 Jahre
Privatwirtschaft 1 Jahr Privatwirtschaft 1 Jahr
stadt b 3 Jahre Stadt a 3 Jahre
Folge: nur 3 Jahre Stadt b. Stadt b 1 Jahr
folge: 6 Jahre anrechenbar.
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(28.05.2012, 17:37)Gast schrieb:  Bei der Entgeltfortzahlung zählt der komplette absatz 3 und somit auch alle Zeiten im öffentlichen Dienst auch mit Unterbrechung steht doch ganz einfach da. Unmittelbar gilt nur bei Kündigungsfrist!!!

Steht das mit der Unmittelbarkeit auch irgendwo oder ist das Wissen..?
Bei der Kündigungsfrist, wie ist das, wenn ein AN vom 01.02.2006 - 31.01.2008 bei der Stadt F. angestellt ist und dann befristet vom 01.08.2010 - 31.07.2011 erneut bei der Stadt F. tätig ist?
Beschäftigungszeit 01.02.2006 - 31.01.2008 = 2 Jahre mitrechnen? Entnehme ich eigl. dem Absatz 3 Satz 1 (Beschäftigungszeit ist die bei demselben AG im AV zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist) richtig?
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jungs macht euch nicht verrückt Big Grin ...
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so leute jetzt werden folgende Prüfungsfächer vermutet:

KLR die Mischklausur und dann ATR
AVR und STR
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erst wird wohl die finanzwirtschaftliche mischklausur geschrieben dann ATR, übermorgen kommt erst AVR dann STR !!! ...viel glück euch allen!
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glaub da nicht so ganz dran..
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Die 3er Klausur war ja hammer! Viel zu schwer...Was habt ihr denn so für Ergebnisse? Und Arbeitsrecht?
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die ging gar nicht. wo her kommst du denn?
Arbeitsrecht ging besser, aber auch nicht der knaller
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Arbeitsrecht war auf Grund der offenen Fragestellungen tricky aber recht gut, die Mischklausur war bis auf den NKR Teil doch mal erheblich krasser als letztes Jahr.. aber wenn man den nkr fall gut ausformuliert hat, gibt das schon fast ausreichend pkt um nicht mit 0 oder 1 pkt direkt zurchzurasseln.. hoffe ich.
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Der BAB war ja eine Frechheit. Abschreibung für Gebäude ist klar, aber die Abschreibung für Einrichtung und küche? Keine Angaben im Sachverhalt, wohin die verteilt werden.
Im BWL Teil war auch noch so ein Bock drin.
Wird die prüfung eigentlich entworfen und kein Mensch schaut sie sich danach mehr an???
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