Abschlussprüfung NDS 2012

Mal ne andere Frage: Sollte man jetzt wirklich durchfallen, muss man dann wirklich nochmal 4 1/2 Monate den Wiederholerlehrgang besuchen oder gibt es auch eine Möglichkeit, dass das Ausbildungsverhältnis ruht und man nur die Prüfung mitschreibt?

Dann könnte ich wie geplant meine Schule im Sommer machen und dann im Dezember halt nochmal die Prüfung zum VFA machen. Weiß da jemand, wie flexibel der NSI das handhabt?
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(30.05.2012, 15:16)Gast schrieb:  Wikipedia wird ja gerne mal als Quelle nicht anerkannt. Dennoch ist dieses Schaubild zum Thema "Pflicht zur Anrufung des Vermittlungsausschusses" meiner Meinung nach ganz eindeutig:

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/co...and%29.svg

Aber man kann sich doch nicht auf Schaubilder aus den Unterricht oder so beziehen. Das war auch bei mir das Problem. Ich wusste, dass da "muss" stand, aber nicht wieso es so ist.

Im Art. 77 II GG steht:
"(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, [...]. "

Hier steht "kann". Und ich konnte nicht begründen, wieso er dann "muss".
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Ich fand die Zeit in Verwaltungsrecht eigentlich ok. Habe alles gut geschafft.
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(30.05.2012, 17:14)Gast schrieb:  
(30.05.2012, 16:26)Gast schrieb:  Da liegt gar kein Eilfall vor.

Um das sagen zu können, muss man das aber ja erstmal gutachterlich prüfen. Wink

Nö. "Für das Vorliegen eines Eilfalles gibt es keine Anhaltspunkte." Fertig.
Man muss ja nicht alles gutachterlich prüfen. Sonst würden die Prüfungen wohl 4 Stunden dauern müssen.
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(30.05.2012, 17:50)Gast schrieb:  
(30.05.2012, 15:16)Gast schrieb:  Wikipedia wird ja gerne mal als Quelle nicht anerkannt. Dennoch ist dieses Schaubild zum Thema "Pflicht zur Anrufung des Vermittlungsausschusses" meiner Meinung nach ganz eindeutig:

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/co...and%29.svg

Aber man kann sich doch nicht auf Schaubilder aus den Unterricht oder so beziehen. Das war auch bei mir das Problem. Ich wusste, dass da "muss" stand, aber nicht wieso es so ist.

Im Art. 77 II GG steht:
"(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, [...]. "

Hier steht "kann". Und ich konnte nicht begründen, wieso er dann "muss".

also für mich steht das ganz klar formuliert im Art. 77 III GG...
"(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, WENN DAS VERFAHREN NACH ABSATZ 2 BEENDET IST, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. "
Absatz 2 regelt ja, dass der BRat binnen 3 Wochen den Vermittlungsausschuss anrufen hat, wenn er das vom BTag Beschlossene nicht so toll findet. Also muss ERST Einberufung VA erfolgen, dann ist Einspruch erst möglich.
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Also Staatsrecht habe ich mal total abgeloost, hatte den totalen blackout ich wusste plötzlich NICHTS mehr habe dann wie eine Wilde im GG rumgesucht und das bestimmt 20 Minuten lang! Letztlich habe ich 1.1 und 2.3 gar nicht bearbeitet und bei den Anderen bin ich mir nicht mal sicher ob das Alles so richtig ist! Ich glaube nämlich nicht!
Echt richtiger Mist , weil ich sonst nie Probleme hatte und in den Übungsklausuren und auch in der Zwischenprüfung mit gut abgeschnitten habe das ärgert mich total ich hoffe so sehr das ich noch irgendwie auf 2 Punkte komme !
Und in der Mischklausur keinen Unterkurs habe weil die war ja auch mal totaler Mist, ich frage mich wirklich was die Klausursteller sich dabei gedacht haben!??? Der BAB was war das denn bitte?
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(30.05.2012, 17:50)Gast schrieb:  
(30.05.2012, 15:16)Gast schrieb:  Wikipedia wird ja gerne mal als Quelle nicht anerkannt. Dennoch ist dieses Schaubild zum Thema "Pflicht zur Anrufung des Vermittlungsausschusses" meiner Meinung nach ganz eindeutig:

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/co...and%29.svg

Aber man kann sich doch nicht auf Schaubilder aus den Unterricht oder so beziehen. Das war auch bei mir das Problem. Ich wusste, dass da "muss" stand, aber nicht wieso es so ist.

Im Art. 77 II GG steht:
"(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, [...]. "

Hier steht "kann". Und ich konnte nicht begründen, wieso er dann "muss".

Also den § hatte ich auch und dann einen Absatz weiter, da steht, dass der Einspruch eingelegt werden kann wenn das Verfahren nach II abgeschlossen ist, daraus habe ich dann geschlossen dass das Verfahren (die Anrufung) vorher erfolgen muss...
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leute also ich habe noch gar nichts zu irgendwelche prüfungen geschrieben...also hier meine meinung:
wirtschaftsklausur...: ich guck mir die letzten ca. 20 minuten den FIWI anteil an...OH MAN 40 Pkt???? zwar alle §§ erwähnt aba dann natürlich ziemlich kurz gefasst Sad
arbeitsrecht: KEIN PLAN!!! hab da stufe 1 bei einstellung raus...er hatte zwar 4 jährige berufserfahrung, aba net auf die arbeitstätigkeit bezogen Sad...hoffe, dass ich folgepkt. bekomm
AVR: vergesst es!!! HABEN NUR EIN EINZIGES MAL §5 NGastG durchgenommen...OHNE TBM´s Sad...hab da hauptsächlich ermessen u. entscheidungsvorschlag gemacht, weil uns gesagt wurde, dass es dann die meisten okt. gibt
Staatsrecht hatte ich so nen bauchgefühl dass gesetzesgebung rankommt...u. atte recht, aber mit wievielen stimmen das gesetz jetzt nu beschlossen werden sollte, hatte ich net mehr im kopf!!! WO STEHT DAS??? hoffe, dass unser dozent genauso bewertet, wie bei der zentralen klausur!!!
arbeitsrecht ... tja nur faktisches arbeitsverhältnis...dafür gabs übrigens 20 pkt...man hätte noch BGB etc. nennen müssen, hab ich gar net gemacht!!!
RUND HERUM: BIN DURCHGEFALLEN 100 PRO!!!
also...dann ma, dass ihr net durchgefallen seid!!!!
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(31.05.2012, 00:00)Gast schrieb:  leute also ich habe noch gar nichts zu irgendwelche prüfungen geschrieben...also hier meine meinung:
wirtschaftsklausur...: ich guck mir die letzten ca. 20 minuten den FIWI anteil an...OH MAN 40 Pkt???? zwar alle §§ erwähnt aba dann natürlich ziemlich kurz gefasst Sad
arbeitsrecht: KEIN PLAN!!! hab da stufe 1 bei einstellung raus...er hatte zwar 4 jährige berufserfahrung, aba net auf die arbeitstätigkeit bezogen Sad...hoffe, dass ich folgepkt. bekomm
AVR: vergesst es!!! HBEN NUR EIN EINZIGES MA §5 NGastG durchgenommen...OHNE TBM´s Sad...hab da hauptsächlich ermessen u. entscheidungsvorschlag gemacht, weil uns gesagt wurde, dass es dann die meisten okt. gibt
Staatsrecht hatte ich so nen bauchgefühl dass gesetzesgebung rankommt...u. atte recht, aber mit wievielen stimmen das gesetz jetzt nu beschlossen werden sollte, hatte ich net mehr im kopf!!! WO STEHT DAS??? hoffe, dass unser dozent genauso bewertet, wie bei der zentralen klausur!!!
arbeitsrecht ... tja nur faktishes arbeitsverhältis...dafür gabs übrigens 20 pkt...man hätte noch BGB etc. nennen müssen, hab ich gar net gemacht!!!
RUND HERUM: BIN DURCHGEFALLEN 100 PRO!!!
also...dann ma, dass ihr net durchgefallen seid!!!!

da stand in atr doch dass er 4 jahre einschlaegige berufserfahrung hat, also eg 5 stufe 3 und dann hoehergruppierung in der letzten aufgabe auf eg 6 stufe 3...
faktisches arbeitsverhaeltnis ist doch nur wenns nichtig ist oder angefochten wird..? av war doch wirksam, tarifgebundenheit pruefen und dann nach 2 I tvoed sagen dass ein av schriftlich geschlossen wird, er aber nicht unwirksam ist wenns nicht so erfolgt. fertig.

das mit der einfachen mehrheit in str steht im 48 II gobt Smile
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(30.05.2012, 17:37)Gast schrieb:  Mal ne andere Frage: Sollte man jetzt wirklich durchfallen, muss man dann wirklich nochmal 4 1/2 Monate den Wiederholerlehrgang besuchen oder gibt es auch eine Möglichkeit, dass das Ausbildungsverhältnis ruht und man nur die Prüfung mitschreibt?

Dann könnte ich wie geplant meine Schule im Sommer machen und dann im Dezember halt nochmal die Prüfung zum VFA machen. Weiß da jemand, wie flexibel der NSI das handhabt?


Ja die Moeglichkeit gibt es. Du müsst allerdings wohl die kosten für den Lehrgang im Institut übernehmen, da nach einem besuchten Tag die volle Gebühr fällig ist. Da die Abschlussprüfung zum Lehrgang dazugehört ist dies wohl leider nicht zu vermeiden.
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(31.05.2012, 08:41)Gast schrieb:  
(30.05.2012, 17:37)Gast schrieb:  Mal ne andere Frage: Sollte man jetzt wirklich durchfallen, muss man dann wirklich nochmal 4 1/2 Montae den Wiederholerlehrgang besuchen oder gibt es auch eine Möglichkeit, dass das Ausbildungsverhältnis ruht und man nur die Prüfung mitschreibt?

Dann könnte ich wie geplant meine Schule im Sommer machen und dann im Dezember halt nochmal die Prüfung zum VFA machen. Weiß da jemand, wie flexibel der NSI das handhabt?


Ja die Moeglichkeit gibt es. Du müsst allerdings wohl die kosten für den Lehrgang im Institut übernehmen, da nach einem besuchten Tag die volle Gebühr fällig ist. Da die Abschlussprüfung zum Lehrgang dazugehört ist dies wohl leider nicht zu vermeiden.

Hast Du zu dieser Möglichkeit noch mehr Info´s? Habe mich schon mit abgefunden durchgefallen zu sein und werde aber sicher nicht noch mal 4 1/2 Monate die gleichen Unterrichtseinheiten mitmachen...Vorher hau ich in Sack!
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Der Mensch wird nicht von EG 5 Stufe 3 nach EG 6 Stufe 3 höhergruppiert sondern nach EG 6 Stufe 2, er bekommt nur seinen Garantiebetrag von 50 €.
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Schwachsinn denn er bekommt in stufe 2 E6 nicht mindestens das gleiche entgelt wie in Stufe 3 E5 daher Stufe 3.
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(31.05.2012, 08:14)Gast schrieb:  
(31.05.2012, 00:00)Gast schrieb:  

da stand in atr doch dass er 4 jahre einschlaegige berufserfahrung hat, also eg 5 stufe 3 und dann hoehergruppierung in der letzten aufgabe auf eg 6 stufe 3...
faktisches arbeitsverhaeltnis ist doch nur wenns nichtig ist oder angefochten wird..? av war doch wirksam, tarifgebundenheit pruefen und dann nach 2 I tvoed sagen dass ein av schriftlich geschlossen wird, er aber nicht unwirksam ist wenns nicht so erfolgt. fertig.

das mit der einfachen mehrheit in str steht im 48 II gobt Smile

Ja, ein faktisches AV liegt vor, wenn nichtiges oder anfechtbares Arbeitsverhältnis.
Ich habe das mit dem faktischen Arbeitsverhältnis so begründet, dass nunmal einige Vertragsinhalte unrecht waren - waren es ja auch. Ich habe das so begründet, dass der Vertrag zwar gern mündlich oder konkludent geschlossen werden kann, formell also rechtmäßig ist, aber materiell nicht. Man kann doch dem Arbeitnehmer nicht einfach sagen, dass man ihn erst nach 6 Monaten nach TVöD behandelt. Das muss von Anfang an passieren. Er wurde durch das Missachten des TVöD falsch eingestuft usw. Allgemein habe ich behauptet, das Missachten des TVöD stelle einen materiellen Fehler im Arbeitsverhältnis dar. Somit war das AV nichtig oder zumindest anfechtbar. Ein faktisches AV lag somit vor.

Ob das richtig ist - weiß ich nicht.
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Bei mir ist er auch in EGr. 6 Stufe 3 gelandet. Die Stufe wo er mindestens sein altes Entgelt bekommt und dann hab ich das alte mit dem neuen Entgelt verglichen und die Differenz war über den Garantiebetrag, so dass der keine Anwendung fand...

Und faktisch war das AV für mich auch nicht. Es ist ja von Anfang an wirksam. Der Vertrag muss nur schriftlich nachgereicht werden.
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