Kriterien E 13
#1

Hallo,

wir möchten eine Person mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss einstellen. Sie soll neben der Geschäftsführung für unseren gemeinnützigen Verein auch als Projektmanager tätig sein und Arbeitsgruppen leiten.
Ich vermute, dass E 13 TV-L die richtige Eingruppierung ist.
Auf welche Kriterien bzw. welche Arbeitsplatzbeschreibung ist zu achten?

Vielen Dank im Voraus für Antworten
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#2

Braucht man für die Tätigkeit einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss?
Weshalb will man den TV-L anwenden?
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#3

Wenn ihr vom TV-L und dessen Anwendung keine Ahnung habt, dann lasst die Finger davon, im Arbeitsvertrag den TV-L oder Teile davon im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Das Vorhandensein einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung führt auch im TV-L nicht zwangsläufig zu einer Bezahlung nach E 13. Entscheidend sind die übertragenen Tätigkeiten.

Eine solche entsprechende Tätigkeit liegt nur vor, wenn die aus­zuübende Tätigkeit einen sogenannten „akademischen Zuschnitt" aufweist, das heißt die Fähigkeiten erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zu­sammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu ent­wickeln (BAG 15.03.2006, 4 AZR 157/05; vgl. BAG 14.09.2016, 4 AZR 964/13, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT-O, ZTR 2017, 221 ff.; vgl. auch LAG B-W 10.04.2018, 19 Sa 57/17, ZTR 2018, 582 ff.; BAG 18.04.2012 4 AZR 441/10, AP Nr. 323 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zur Aufgabenlösung muss ein Fachkönnen notwendig sein, das der Stelleninhaber bei seinem speziellen einschlägigen Hochschul­studium erworben hat (BAG 18.04.2012, 4 AZR 441/10, AP Nr. 323 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der Stelleninhaber wissenschaftliche Arbeitsweisen und -methoden 8 anwenden muss (BAG 18.05.1977, 4 AZR 18/76, AP Nr 97 zu §§ 22 23 BAT).
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