22.10.2024, 14:05
"Gemäß § 16 des TVöD werden Beschäftigte in der Regel in Stufe 1 eingestuft, wenn keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Meine Frage bezieht sich auf die Einstufung von Neueinsteiger*innen direkt nach dem Studium, die jedoch während ihres Studiums in einem relevanten Bereich als studentische Hilfskraft (bis zu 15 Stunden pro Woche) tätig waren. Kann diese Tätigkeit, insbesondere bei einer Dauer von mindestens einem Jahr, als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden, sodass eine Einstufung in Stufe 2 möglich ist? Falls ja, welche Kriterien müssen dabei zusätzlich erfüllt werden?"
Das Ziel der Frage ist, Klarheit darüber zu erlangen, ob und wie studentische Tätigkeiten für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden können, insbesondere bei Neueinsteigern.
Das Ziel der Frage ist, Klarheit darüber zu erlangen, ob und wie studentische Tätigkeiten für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden können, insbesondere bei Neueinsteigern.