Einstufung
#1

"Gemäß § 16 des TVöD werden Beschäftigte in der Regel in Stufe 1 eingestuft, wenn keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Meine Frage bezieht sich auf die Einstufung von Neueinsteiger*innen direkt nach dem Studium, die jedoch während ihres Studiums in einem relevanten Bereich als studentische Hilfskraft (bis zu 15 Stunden pro Woche) tätig waren. Kann diese Tätigkeit, insbesondere bei einer Dauer von mindestens einem Jahr, als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden, sodass eine Einstufung in Stufe 2 möglich ist? Falls ja, welche Kriterien müssen dabei zusätzlich erfüllt werden?"
Das Ziel der Frage ist, Klarheit darüber zu erlangen, ob und wie studentische Tätigkeiten für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden können, insbesondere bei Neueinsteigern.
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#2

Regelmäßig werden es keine Tätigkeiten sein die einschlägige Berufserfahrungen darstellen. Ausnahme könnte sein, wenn man nach dem ersten Abschluss (Bachelor) als studentische Hilfskraft arbeitet und nach dem Masterabschluss sich auf eine Stelle <E13 bewirbt. Grundsätzlich kann es sich um förderliche Berufserfahrung handeln. Es kann also über eine Berücksichtigung verhandelt werden.
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#3

Nach dem Bachelorabschluss wurde zwei Jahre lang während des Masterstudiums als studentische Hilfskraft in einem einschlägigen Bereich gearbeitet (bis zu 15 Stunden pro Woche). Nun erfolgt die Einstellung für eine Position mit Masterabschluss. Kann diese zweijährige Tätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden, sodass eine Einstufung in Stufe 2 oder höher gemäß § 16 TVöD möglich ist?"
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#4

Ich würde da von (nur) förderlicher Berufserfahrung ausgehen. Aber man kann Stufe 2 fordern und sonst halt auf die Stelle verzichten. Das geht aber nur vor Vertragsunterschrift.
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