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Hallo zusammen,
im TVöD ist im §38 Abs 4 definiert was ein "Leistungsgeminderter Beschäftigter" ist.
Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleitung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
Kann mir jemand schreiben, welche Nachteile diese Definition auf einen AN hat., da ich ansonsten keine weiteren Texte im Zusammenhang mit dieser Definition gefunden habe.
Was könnte der AG unternehmen, wenn er den Betroffenen "loswerden" will, weil der Betroffene z.B. auf das Jahr (auch die letzten) gesehen etwa 35% in AU war.
Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt, weil diese Definition vorliegt?
Der Betroffene ist über 40 und mehr als 15 Jahre dabei.
Gibt es einen möglichen Handlungsspielraum für den PR?
Ich meine jetzt hier nicht BEM oder ähnliche Maßnahmen, es gibt eine klare Aussage des AG, den Betroffenen zu kündigen. Mich interessiert in dem Zusammenhang nur, auf welcher Grundlage das sein könnte.
Ich warte gespannt auf eure Antworten und bedanke mich schon recht herzlich dafür.
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Hallo zusammen,
ich habe vor 3 Jahren meine Ausbildung abgeschlossen und seit dem immer befristete Verträge bekommen.
Eine Entfristung wurde mir zwar in Aussicht gestellt, aber es zu wann konnte mir keiner sagen. Ich wurde als Ersatz für eine Kollegin eingestellt, die seit fast 13 Jahren im Sonderurlaub wegen Kindereziehung ist. In den drei Jahren sind auch 2 Kolleginnen in Rente gegangen, aber dafür kamen wieder nur ausgelernte Azubis, die auch nur befristete Verträge bekamen.
Deswegen und da die Zusammenarbeit mit den meisten Kollegen in unserem Sachgebiet in den letzten 2 Jahren immer schlimmer wurde, hab ich mich Anfang des Jahres wegbeworben. Am Ende waren wir nur noch 3 Kolleginnen, die mit einander gesprochen haben und versucht haben so viel wie möglich abzuarbeiten. Die anderen haben entweder überhaupt nicht miteinander oder mit uns geredet oder es wurde sich angeschrien.
Nun hatte ich im Juni drei Wochen Urlaub und am letzten Freitag kam auch der Vertrag von der neuen Gemeinde. Unterschrieben hab ich noch nicht. Zum 01.10. soll ich anfangen(in meinem jetzigen Arbeitsvertrag wurden die Kündigungsfristen explizit nach §34 I TVöD vereinbart)
Am letzten Donnerstag war bei uns eine Besprechung mit dem Fachbereichsleiter. Danach hat meine Kollegin mich gleich benachrichtigt, dass es eine ganze Menge Veränderungen bei uns gibt.
Unser Interimssachgebietsleiter ist zum 01.07. in einen anderen Fachbereich gewechselt, 2 Kolleginnen wurden ebenfalls versetzt und 2 längerfristig erkranke Kolleginnen gehen in Rente und kommen nicht wieder. Außerdem wurden die beiden Auszubildenen, die 2ß16 und 2017 befristet bei uns übernommen wurden, nicht weiterbeschäftigt. Wir haben also ein völlig neues Team. Es kommen Kollegen zurück, die im letzten Jahr freiwillig im Haus gewechselt haben. Außerdem übernimmt unsere eigentliche Sachgebietsleiterin nach 2 Jahren Elternzeit ab 01.08. wieder die Leitung. Letzten Herbst ist unsere stellvertretende Leitung gewechselt wegen ständiger Streiterin mit dem Interimsleiter und sie ist auch wieder seit dem 01.07. zurück. Es wurde auch schon umstrukturiert und die Aufgabenverteilung geändert.
Alles in allem war schon Montag das Arbeitsklima sehr viel besser und die neuen Aufgaben sagen mir auch viel mehr zu.
Ich hatte dann Montag auch noch ein Gespräch mit dem Sachgebietsleiter und einem Kollegen aus der Perso. Mein Vertrag soll endlich entfristet werden. Außerdem werde ich wohl durch die neue Aufgabenverteilung eine höhere Entgeltgruppe erhalten (EG 8 oder 9a statt 7, das ist noch nicht vollständig geprüft).
Ich fühl mich also viel wohler und zermattere mir aber schon seit letzter Woche das Hirn, was ich nun machen soll.
In meiner Familie und im Freundeskreis sagen (fast) alle, ich solle trotzdem wechseln. Ich stünde bei der neuen Gemeinde ja auch im Wort und die würden mit mir rechnen. So etwas mache man nicht. Außerdem hätte ich mich ja sonst niicht bewerben müssen.Aber eigentlich will ich gar nicht mehr weg.
Wenn unserer Interimssachgebietsleiter uns auch schon vorher informiert hätte über die Änderungen, wie er es eigetlich sollte, hätte ich mich wahrscheinlich auch nicht beworben. Er wusste schon seit November, dass er versetzt wird und seit Februar, dass die anderen gehen. Im März hat ihn der Fachbereichsleiter auch über die Umorganisation informiert und er sollte es eigentlich schon in die Wege leiten.
Rein rechtlich ist die Sache ja klar, ich hab noch nicht unterschrieben. Also könnte ich noch absagen.
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Hallo,
eine schwerbehinderte Bewerberin bewirbt sich auf zwei ausgeschriebene Stellen eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst und gibt im jeweiligen Fließtext ihrer Bewerbungen an, dass sie schwerbehindert ist "... fünfzig GdB ...".
Diese Bewerberin ist nicht offensichtlich ungeeignet gewesen und erfüllte die Anforderungen der Stellenanzeigen komplett, sodass diese Bewerberin zu Vorstellungsgesprächen hätte eingeladen werden müssen.
Der AG im ÖD hat das mit den "fünfzig GdB" tatsächlich überlesen und keine Einladungen verschickt. Anstatt dessen bekam die Bewerberin nach Abschluss der Auswahlverfahren schriftliche Absagen.
Nach ein paar Wochen erhält der AG im ÖD ein Einschreiben von dieser Bewerberin bzgl. Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und fordert aufgrund der besonderen Schwere des Falles nach 15 (2) AGG drei Bruttomonatsgehälter.
Der AG im ÖD sieht das allerdings anders und meint, es würde nur ein geringfügiger Verstoß vorliegen, da die Bewerberin im letzten Absatz des Anschreibens die Schwerbehinderung mit "fünfzig GdB" abgekürzt hat und bietet je 0,5 Bruttomonatsgehälter i. R. e. einvernehmlichen und außergerichtlichen Einigung an.
Daraufhin erwidert die Bewerberin wiederholt, dass es sich um eine besondere Schwere handelt und nicht nur um einen geringfügigen Verstoß, zumal es sich um zwei unabhänig voneinander ausgeschriebene Stellen handelte, es zwei individuell geschriebene Bewerbungen mit jeweils den Hinweis auf die Schwerbehinderung und somit dieses Übersehen wiederholt, also zweimal und nicht nur einmal geschehen ist. In den Stellenanzeigen wurde bereits nicht darauf hingewiesen, dass z. B. schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Dazu wäre allerdings ein AG im ÖD verpflichtet. Tut er das nicht, kann man bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er Schwerbehinderte nicht einstellen möchte und eine Diskriminierung vorliegt. Auch ist es egal, an welcher Stelle und in welcher Form die Schwerbehinderung im Fließtext erwähnt wird. "Fünfzig" wäre auch keine Abkürzung und "GdB" sollte einem AG im ÖD unter Berücksichtigung der besonderen Pflichten eines AGs im ÖD gegenüber Schwerbehinderten durchaus geläufig sein. Die Bewerberin verlangt weiterhin drei Bruttomonatsgehälter und setzt eine weitere und letzte Frist von zwei Wochen, bevor sie eine entsprechende Klage einreicht.
Der AG im ÖD wollte natürlich ein wenig pokern und handeln. Die Fehler sind nun leider passiert, die der AG im ÖD im ersten Schreiben an die Bewerberin eingeräumt hat und die Bewerberin hat natürlich Recht mit ihren Ausführungen bzgl. der Stelle, an der die "Fünfzig GdB" erwähnt sind, dem Worlaut der "Fünfzig GdB" selbst und dass das nicht nur einmal überlesen wurde, sondern zweimal.
Aber wo steht, dass ein AG im ÖD bereits in Stellenanzeigen schreiben muss, dass Schwerbehinderte bei gleicher Eignung eingestellt werden und wenn er es nicht tut, man bereits bei Veröffentlichung einer solchen Stellenanzeige davon ausgehen darf, dass eine Diskriminerung vorliegt? Das wäre dem AG im ÖD neu.
Würde eher die Bewerberin oder eher der AG im ÖD Recht erhalten?
Und wo liegt bei z. B. die Mitte bei den Bruttomonatsgehältern, wenn es vor Gericht darum gehen sollte, wenn ein Richter den Parteien sagt, dass man sich doch in der Mitte einvernehmlich treffen könnte und sollte? Liegt die Mitte bei 1,5 Bruttomonatsgehältern, da man von 0 - 3 möglichen Bruttomonatsgehältern ausgehen muss, es also 0 bzw. gar nichts geben könnte oder eben im Maximalfall drei Bruttomonatsgehälter? Oder liegt die Mitte bei zwei Bruttomonatsgehältern, also bei der Mitte von 1 - 3, da es auf jeden Fall mind. ein oder max. drei Bruttomonatsgehälter geben kann?
Was ist dem AG im ÖD zu empfehlen? Ein erneutes und deutlich besseres Angebot unterbreiten, in der Hoffnung, dass die Bewerberin dieses annimmt? Dann wie viele Bruttomonatsgehälter mind.? Oder sollte sich der AG im ÖD keinen Kopf machen und die Klage und dann das Verfahren abwarten, da ein Richter ja tatsächlich der Klägerin 0, also nichts zusprechen kann? Wobei eine Klage bzw. Verfahren ja auch durchaus negative Publicity für den AG im ÖD sein könnte, wenn bei der öffentlichen Sitzung ein Journalist anwesend wäre, was ja nicht selten der Fall ist.
Kann die Bewerberin irgendwie herausfinden, ob evtl. weitere schwerbehinderte Bewerber nicht eingeladen worden sind, obwohl diese hätten eingeladen werden müssen? Spätestens vor Gericht muss der AG wohl entsprechende Belege liefern, dass sonst alle anderen schwerbehinderten Bewerber, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet waren, eingeladen wurden!?
Beim AG gibt es keine Schwerbehindertenvertreter, sondern "nur" einen PR. Wo liegen evtl. noch weitere Fehler im Bewerbungsverfahren?
Wie seht ihr das bitte?
Danke euch.
LG
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Hallo,
ist es korrekt, dass man sich innerhalb einer Behörde nicht aus einer befristeten Anstellung auf eine intern ausgeschriebene unbefristete Stelle bewerben darf?
Gibt es Unterschiede zwischen
Sachgrund-Befristung
und
sachgrundloser Befristung?
Wie ist da die Rechtslage?
Generell nicht möglich oder nur grundsätzlich nicht? Welche Ausnahmen gibt es evtl.?
Gibt es z. B. Ausnahmen bei Schwerbehinderten?
Danke.
Gruß
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Wie seht ihr das:
Beschäftigter führt Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber (wg. Eingruppierung).
Der Rechtsvertreter des Beschäftigten nimmt Verbindung mit dem zuständigen Personalrat auf.
Darf sich der Personalrat bzgl. Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung gegenüber dem Rechtsanwalt äußern oder ist er hier in irgendeiner Form eingeschränkt bzgl. seiner Äußerungen?
Vielen Dank für jede Antwort!
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Darf der Arbeitnehmer die Arbeitszeit unterschreiten, sei es auch nur um 10 Minuten?Darf der Arbeitnehmer die Pause "einarbeiten" und dafür eher nach Hause gehen?
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Hallo zusammen!
Für einige unserer Stellen wurden im letzten Jahr (September) Gespräche bzgl. Stellenbeschreibung zwischen Sachbearbeiter und einer externen Firma geführt. Aufgrund mehrerer Umstände liegen die Bewertungen nun erst vor und es kommt zu Höhergruppierung. Könnt ihr mir sagen, zu wann höhergruppiert werden muss? Rückwirkend zu September - es werden die Aufgaben schließlich mindestens seit dann ausgeführt.
Herzlichen Dank für Eure Hilfe
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Arbeitszeit der Beamten - Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 20.05.2018
Text der Petition:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 23. Februar 2006 neu gefasst und die wöchentliche Arbeitszeit von derzeit 41 Stunden entsprechend abgesenkt und der Arbeitszeit der Angestellten des Bundes angepasst wird. Diese beträgt 39 Wochenstunden.
Begründung:
Die Verordnung verstößt gegen § 3 des Arbeitszeitgesetzes, wonach die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Schutzvorschrift für Beamte nicht analog gelten soll.
Bei der Anhebung der Arbeitszeit auf 41 Wochenstunden wurde uns im Jahr 2006 zugesichert, dass bei besserer Wirtschaftslage wieder eine Absenkung erfolgt. Dies ist bis heute ohne eine nachvollziehbare Begründung nicht geschehen. Angesichts der Steuereinnahmen der letzten Jahre wird deutlich, dass das Festhalten an der 41-Stunden-Woche reine Willkür und eine nicht länger hinnehmbare Ungerechtigkeit darstellt. Überlegungen zu Kosteneinsparungen dürfen nicht einseitig zu Lasten einer einzelnen Berufsgruppe gehen, die sich leider nicht mittels Streiks wehren kann und der daher immer wieder gern "Sonderopfer" auferlegt werden!
Im Vergleich mit anderen Mitarbeitern des Öffentlichen Dienstes sowie mit der Privatwirtschaft wird deutlich, dass eine Arbeitszeit von über 40 Wochenstunden sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern der EU absolut unüblich ist. Unsere Arbeitszeit ist seit 12 Jahren (!) so lang wie seit 1974 nicht mehr und damit nicht mehr zeitgemäß!
Petition mitzeichnen
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Hallo,
folgender Fall:
ein AN ist bei einem kommunalen AG angestellt. Aktuell ist er in E 8.3 eingruppiert und wird zum 01.01.2019 auf Grund guter Leistungen mit einer Stufenbeschleunigung in die E 8.4 aufsteigen.
Nun steht Mitte Dezember eine Lehrgangsprüfung an, welche bei Bestehen die Voraussetzung schafft in die E 9a eingruppiert zu werden.
Bei der Höhergruppierung wird ja die stufengleiche Höhergruppierung zur Anwendung kommen müssen. Wie verhält es sich aber mit der zeitlichen Abfolge?
Wird der AN automatisch zum Datum des Lehrgangserfolges höhergruppiert? Dann würde ja theoretisch die Stufenbeschleunigung wegfallen.
Wird der AN erst auf Antrag höhergruppiert und kann er den Antrag erst im Januar mit Stichtag 01.01. (oder gar zum 01.02.) stellen um den Stufenaufstieg sicher mitzunehmen?
Wie soll er sich verhalten?
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Liebe (zukünftige) Kollegen,
nach intensiven Großkanzleijahren wechsel ich bald in die Kommunalverwaltung. Ich habe zwar die letzten Jahre fast nur im Verwaltungsrecht beraten, aber der Seitenwechsel dürfte dennoch - zumindest eine "rechtstechnische" - Umstellung bedeuten (Widerspruchsbescheide verfassen statt die Behörde mit abgedrehten Widerspruchsbegründungen zu nerven...
).
Kann jemand Skripte/ (Hand-)Bücher zur Vorbereitung empfehlen? Mir fielen spontan nur die Skripte aus dem Ref oder die Formularbücher, die aber eher auf Anwälte zugeschnitten sind, ein.
Danke für Eure Tipps und Empfehlungen!
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Hallo,
bei uns fand eine Briefwahl zum neuen Personalrat statt.
Ich stand allein auf einer Liste, da ich von den anderen Mitarbeiterinnen im Amt gemobbt werde und nicht gefragt wurde, ob ich mit auf die Liste Verwaltung möchte. Das habe ich in einer Dienstberatung öffentlich geklärt und meinen Unmut vor den "tollen Kolleginnen" und auch vor der Chefin kund getan.
Nun konnte ich aber an der öffentlichen Stimmenauszählung am 24.05.2018 aus dientl. Gründen nicht teilnehmen.
Daher weiß ich den Ausgang der Wahl bis heute nicht.
Ich habe aber mitbekommen, dass es wohl schon eine Sitzung mit der "Begrüßung","Ernennung", oder was auch immer der neuen Mitglieder des Personalrates gab .... Dazu war ich nicht eingeladen.
Nun meine Frage ...
Ist das alles so rechtens ? Muss ich nicht auch über den Ausgang (auch wenn ich nicht genügend Stimmen habe) informiert werden ????
Vielen Dank für Eure Antworten.
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Bin seit 16 Jahren Angestellte beim Freistaat Bayern. Wenn ich zum Bezirk Oberbayern wechseln möchte, geht das per Versetzung?
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Welche Gehaltstufe habe ich als stellvertretende Leitung im amb. Hospizdienst mit 15jähriger Erfahrung?
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Hallo zusammen,
folgende Frage kommt bei uns auf:
im Erschwerniszuschlagsplan (Anlage 1 zum BZT-G II vom 18.04.1979) sind z.B. unter A. 5. Malerarbeiten in einer Höhe über 12 Meter aufgezeigt.
Was heißt das für mich, der einen Maler beschäftigt?
Bekommt der Maler einen Erschwerniszuschlag, wenn er Malerarbeiten in einer Höhe von über 12 Metern ausführt
oder
gehe ich nach § 19 (1) TVöD Satz 2 und sehe solche Arbeiten als ein Erschwernis an, welches mit seinem Tätigkeitsbild verbunden ist und berechne somit keinen Zuschlag?
Ich hoffe es ist verständlich genug gefragt und ihr könnt mir helfen.
Viele Grüße
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Hallo,
ich gehöre zum TvÖD Hessen und habe zum 30.09.2018 gekündigt. Ich habe 30 Tage Urlaub plus 2 Tage wg. GdB im Jahr.
Resturlaub von 2017 habe ich noch 9 Tage. Wieviel stehen mir dann bis zum 30.09.2018 zu?
Personalstelle sagt 31 Tage, 41/12 * 9. Ich bin der Meinung mein Resturlaub und Sonderurlaub fallen nicht unter die Zwölftel Regelung also dann 33,5 Tage.Wer hat nun Recht?
Danke
Gruß
Paul
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Hallo zusammen,
kann mir hier jemand was zum Thema "Unterhaltung von Feldwegen" sagen, wo ist das geregelt, in welchem Umfang besteht sie für die Gemeinde usw? Besteht z.B. eine Pflicht, die Grasfläche der Feldwege regelmäßig zu mähen, damit die Fußgänger dort spazierengehen können? Vielen Dank schon mal vorab für eure Antworten.
Viele Grüße
Bebe aus den Schwabenländle
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Hallo,![[Bild: 014.gif]](https://www.kommunalforum.de/images/smilies/014.gif)
wie sind Wirtschaftswege in einer doppischen Eröffnungsbilanz zu bilanzieren - in rlp oder anderen Bundesländern?
danke vorab
thiflur
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Ich bin Angestellte im öffentlichen Dienst, arbeite nur im Bereitschaftsdienst. Steht mir eine Grundvergütung zu ?
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Hallo ihr .
Und zwar hab ich mein lohn immer vorraus gezahlt bekommen nun möchte ich zum 31.07 kündigen
Lohn auszahlung war immer am 15. Vorraus jetzt meine Frage wann bekomm ich mein letztes gehalt
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Hallo Community,
ich habe eine Frage zu meiner Arbeitsplatzbeschreibung. Vielleicht gibt es hier jemanden, der sich bisschen auskennt. 
Ich sollte eine neue erhalten mit E9b. Soll aber jetzt doch nur eine E8 oder E9a werden (Sparmaßnahmen).
Unter anderem geht es ja um die bewerteten Tätigkeiten nach selbstständigen Leistungen oder gründliche Kenntnisse etc.
Da ich weiß, dass meine Kollegin auch eine E9b hat (macht das gleiche wie ich) würde ich mich interessieren, was kann ich unternehmen, wenn ich niedriger eingruppiert werde und wie kann ich beweisen, dass ich z.b. nicht nur 1/3 selbständige Leistungen habe, sondern mind. 50% und, dass es Kenntnisse und Fähigkeiten sind, die sich aus der E6-E9a herausheben - Stichwort „Steigerung der Kenntnisse nach Tiefe und Breite“.
Muss ich in diesem Zusammenhang die Arbeitsplatzbeschreibung unterschreiben, wenn ich mit dieser nicht einverstanden bin? Oder kann ich die erstmal unterschreiben und mir dann noch anwaltlichen Rat holen?
Ich würde mich echt um hilfreiche Antworten freuen.
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