Abschlussprüfung NDS 2012

Na supi, ich hab in verwaltungsrecht alles geprüft, nur jetzt bin ich echt unsicher mit der Anhörung, hab gesagt das die erfolgt ist. Hab leider auch nur den verhaltensstörer nach § 6 I NdsSoG und nicht den Zustandstörer nach § 7.

Staatsrecht lief mal richtig Kacke... hatten den Bundesrat man knapp eine stunde vor der Prüfung und alles nochmal durchgekloppt und das gesetzgebungsverfahren war nur eine kleine gruppenarbeit... richtig schei... Hoffe ich hab´s wirklich geschafft und muss nicht mehr zur nachprüfung...
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Zu Staatsrecht....
Im Gesetz steht ja aber explizit in Art. 77 II GG, dass der BRat den Vermittlungsausschuss anrufen KANN! Er muss es aber nicht.
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(30.05.2012, 14:03)Gast schrieb:  Wenn der Bundesrat bei einem Einspruchsgesetz Einspruch erheben will, muss er zunächst den
Vermittlungsausschuss anrufen. Ist Fakt. Bei einem Gericht legt man bevor das Urteil gesprochen wird doch auch keine Berufung oder Revision ein. Is genau das gleiche.

Und zu Verwaltungsrecht. Es ist keine Anhörung weil sie sich nur zu den gaststättenrechtlichen Maßnahmen äußert und nicht genau zur Anordnung. Deshalb ist keine Anhörung erfolgt. Eine Ausnahme liegt meines Erachtens nicht vor, aber das is immer noch Argumentationssache, wenn man das gut begründet bekommt man da auch Punkte für.

Art. 77 II GG: Der Bundesrat >KANN< binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß (Vermittlungsausschuss) einberufen wird.

Wo steht da, er muss?

Bei der Anhörung gebe ich Dir Recht, habe es nur als Anhörung gesehen, da ich nicht auf die Formulierung des Schreiben geachtet habe. Passiert.

Insgesamt habe, ich aber noch die Hoffnung zu bestehen, wenn ich in Betriebswirtschaft wenigstens 2 Punkte geschafft habe. *Odin anfleh*

Und am schlimmsten sind ja wohl 4 Wochen warten...
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(30.05.2012, 14:26)Gast schrieb:  
(30.05.2012, 14:03)Gast schrieb:  Wenn der Bundesrat bei einem Einspruchsgesetz Einspruch erheben will, muss er zunächst den
Vermittlungsausschuss anrufen. Ist Fakt. Bei einem Gericht legt man bevor das Urteil gesprochen wird doch auch keine Berufung oder Revision ein. Is genau das gleiche.

Und zu Verwaltungsrecht. Es ist keine Anhörung weil sie sich nur zu den gaststättenrechtlichen Maßnahmen äußert und nicht genau zur Anordnung. Deshalb ist keine Anhörung erfolgt. Eine Ausnahme liegt meines Erachtens nicht vor, aber das is immer noch Argumentationssache, wenn man das gut begründet bekommt man da auch Punkte für.

Art. 77 II GG: Der Bundesrat >KANN< binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß (Vermittlungsausschuss) einberufen wird.

Wo steht da, er muss?

Bei der Anhörung gebe ich Dir Recht, habe es nur als Anhörung gesehen, da ich nicht auf die Formulierung des Schreiben geachtet habe. Passiert.

Insgesamt habe, ich aber noch die Hoffnung zu bestehen, wenn ich in Betriebswirtschaft wenigstens 2 Punkte geschafft habe. *Odin anfleh*

Und am schlimmsten sind ja wohl 4 Wochen warten...

Zur Anhörung, meint ihr nicht sie äußert sich doch zu der Anordnung? Warum sollte sie sonst auf die Idee mit dem Schlüssel kommen? Also ich habe eine Anhörung ist schriftlich erfolgtWink
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Die Pflicht zur Anhörung des VA ist bei logischem Denken ersichtlich.. Da steht zwar kann, heißt aber nicht immer Ermessen.. Er kann ihn einberufen, wenn er mit dem Gesetz nicht einverstanden ist, ja. Art. 77 III GG sagt sagt ein Einspruch binnen zwei Monate NACH DEM VERFAHREN DES ABS. 2 (=Einberufung Vermittlungsausschuss) möglich ist. Also eigentlich steht das ganz eindeutig im GG drin.
Zitat Bundesrat.de "Im Fall eines nicht zustimmungsbedürftigen Einspruchsgesetzes muss der Bundesrat zunächst darüber entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft oder nicht. Denn bevor der Bundesrat Einspruch gegen ein Gesetz einlegen kann, muss ein Vermittlungsverfahren abgeschlossen worden sein."

Nur was soll die Aussage des Nichtstörers und Verhaltensstörers nach Nds.SOG??! Den musste man doch nicht wirklich prüfen?! Big Grin Ich prüf nie den Störer nach SOG wenn ich irgendeine Maßnahme ergreifen will, die nichts mit dem SOG zu tun hat... (ja, NGastG ist Teil vom allg. Abwehrrecht, aber Störerauswahl ist definitv nicht zu berücksichtigen, mussten wir in unserer Probeklausur auch nicht und ich hab volle Punktzahl..)
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Richtig, Anhörung war es keine. Auf Zustands- oder Verhaltensstörer bin ich überhaupt nicht eingegangen. Warum auch? Im GastG steht, "kann gegen den Betreiber eines Gaststättengewerbes". Der Adressat ist ja im 5 I klar genannt. Ich bin daher nicht auf die korrekte Adressatenauswahl eingegangen. Musste man das wirklich?
Ansonsten habe ich den Fall sehr ähnlich wie einen 11er SOG Fall behandelt, obwohl wir das Gaststättengesetz im Unterricht nie angesprochen haben. Also Leute:

Woher zur Hölle wusstet ihr, dass das drankommt? Big Grin


Und naja... Wer wie ich in Staatsrecht den Art. 77 nicht erwähnt, kann nur verloren haben, glaub ich Sad
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"Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen."...Das kann bezieht sch aufs Einspruch einlegen...Aber halt erst Vermittlunsgausschuss...So hab ich das verstanden...
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Wikipedia wird ja gerne mal als Quelle nicht anerkannt. Dennoch ist dieses Schaubild zum Thema "Pflicht zur Anrufung des Vermittlungsausschusses" meiner Meinung nach ganz eindeutig:

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/co...and%29.svg
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Nun bin ich echt fest überzeugt. Ich bin durchgefallen, so viel falsch. In der Zwischenprüfung und in den Übungsklasuren immer super, warum gerade dann wenn es drauf ankommt, so mies....
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Ich bin immer noch total schockiert von der Mischklausur gestern!
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Also ich finde, das war ganz schön knapp in der Zeit so viel zu subsumieren.. TBM's im 5 I 1 NGastG sind ja Gewerbe, stehendes Gewerbe, Gaststättengewerbe, Betreiber und Gefahr für Leben oder Gesundheit.. Dann Gewerbe definieren und subsumieren, stehendes Gewerbe definieren und subsumieren, Gaststättengewerbe auf den 1 III NGastG kommen und da wieder Sachen subsumieren und definieren und Gefahr hab ich hinsichtlich des 2er Nds. SOG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, absehbare Zeit und Schaden gemacht, also auch das alles definieren und subsumieren... Zeitlich wieder knapp gewesen aber recht gut..^^
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Ich komm vom Kopf her auch nicht von der Mischklausur weg und gehen andauernd noch die Aufgaben durch um i-wie auf genügend Punkte zu kommen für eine Note 5..

Daher eine Frage. Gibt es bei der 30. (NKR) Aufgabe irgendwelche Punkte dafür, wenn man das Thema aufgegriffen hat mit dem VA der in Eilfällen für den Rat entscheiden kann?

Ein paar Pünktchen würden mir dafür ja schon dicke reichen. Aber ich weiß nicht ob das überhaupt irgendwie relevant war?
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(30.05.2012, 16:01)Gast schrieb:  Ich komm vom Kopf her auch nicht von der Mischklausur weg und gehen andauernd noch die Aufgaben durch um i-wie auf genügend Punkte zu kommen für eine Note 5..

Daher eine Frage. Gibt es bei der 30. (NKR) Aufgabe irgendwelche Punkte dafür, wenn man das Thema aufgegriffen hat mit dem VA der in Eilfällen für den Rat entscheiden kann?

Ein paar Pünktchen würden mir dafür ja schon dicke reichen. Aber ich weiß nicht ob das überhaupt irgendwie relevant war?

war relevant, natürlich. Man musste ja gesamte Zuständigkeit prüfen. Also erst sagen, dass grds. Rat nach §§ 58 Nr. 9 i.V.m. 7 II Nr. 1 NKomVG zuständig ist. Dann sagen, dass eine alleinige Zuständigkeit des HVB nach 117 I 2 NKomVG ausscheidet, weil kein Bagatellfall vorliegt da die Wertgrenze des 6 HH-Satzung überschritten worden ist. Dann prüfst du ja ob hier eventuell die entscheidung des rates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann sodass nach 89 NKomVG der VA zuständig ist. Dann sprichst du noch an dass wenn auch der nicht rechtzeitig entscheiden kann, dann der HVB im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter zuständig ist. Dann prüfst du den Sachverhalt und kriegst also Ergebnis, dass der Rat hier zuständig bleibt, da der Auftrag erst in 2 Monaten vergeben werden muss und der Rat in 4 Wochen tagt, also rechtzeitig eine Entscheidung treffen kann bzgl. der üpl. Auszahlung. Smile
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Da liegt gar kein Eilfall vor.
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(30.05.2012, 16:26)Gast schrieb:  Da liegt gar kein Eilfall vor.

Um das sagen zu können, muss man das aber ja erstmal gutachterlich prüfen. Wink
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