Neue Themen


Geschrieben von: Brummel, 18.05.2016, 14:37, Forum: Verwaltungsfachangestellte, Antworten (2)

Hallo zusammen,

ich fange in diesem Herbst meine Ausbildung zur VFA an, steige aber im 2. Jahr ein, weil ich schon eine Ausbildung habe. Hat da jemand Erfahrungen gemacht? Wie wichtig ist das Lernfeld LF 1 für die Prüfungen?

Danke für Antworten

LG

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Geschrieben von: Gast, 17.05.2016, 13:20, Forum: TVöD, Antworten (1)

Gibt es für die Standesbeamten nach der neuen Entgeldordnung endlich ein Tätigkeitsmerkmal zur richtigen Eingruppierung?

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Geschrieben von: Gast, 13.05.2016, 15:02, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (13)

Hallo,

bin im Rahmen einer Fusion mit meiner Einrichtung in eine andere fusioniert.
Ich war 20 Jahre mit grossem Engagement Leiterin der Einrichtung. Musste jetzt den Arbeitgeber wechseln. Wurde verhandelt allerdings ohne Arbeitsplatzbeschreibung.
Jetzt mobbt mich der Chef der groesseren Einrichtung, macht mich nun klein, weisst mir sehr begrenzte Arbeit zu, isoliert mich. Bin 25 Jahre im oeffentlichen Dienst, ueber 50 Jahre alt, dadurch krank geworden. Welche Moeglichkeiten bleiben mir?

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Geschrieben von: Gast, 12.05.2016, 19:29, Forum: Kita, Jugend, Soziales (SuE), Antworten (1)

Ich arbeite als staatlich geprüfte Sozialassistentin in einer Kita bei einem privaten Träger ( gGmbH). Seit dem Dezember 2014 bin ich dort abgestellt. Ab dem 01.03.2015 hat der Arbeitgeber unser Gehalt dem Tvöd angepasst. Das heißt unser Gehalt entspricht dem was laut Tvöd zu zahlen ist, also nicht nur angelehnt. Dazu haben wir eine Vergütungsregelung erhalten, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben haben. Ich bin in der Entgeltgruppe S3. Nun folgt das erste Problem: unser Gehalt entspricht immer noch dem Tvöd SuE 2015a, welches allerdings nur bis zum Juli 2015 gegolten hat. Seit dem gab es weitere Verhandlungen und neue Beschlüsse im Tvöd. Eine Anpassung ist also seit dem 01.3.2015 nicht mehr erfolgt. Auf Anfrage heißt es vom Arbeitgeber: Das Geld wäre von der Stadt noch nicht eingegangen. Bei dieser Aussage sind wir uns alle sicher inwieweit dies der Wahrheit entspricht und ob es rechtens verläuft uns seit Juli 2015 nicht nach Tarif zu bezahlen?! Soweit so gut. Das zweite Problem welches mich betrifft ist, dass ich laut Tvöd nach einem Jahr in die Stufe 2 komme. Ich müsste also seit dem 01.03.2016 in eine andere Stufe kommen, was bisher auch noch nicht erfolgt ist. Zu dem Thema Eingruppierung und Einstufung steht in der Vergütungsregelung folgendes : Die individuelle Eingruppierung und Einstufung obliegt dem Arbeitgeber. Ich verstehe diesen Satz so, dass der Arbeitgeber bei Einstellung entscheiden kann in welche Entgeltgruppe und Stufe der Arbeitnehmer kommt oder kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, wann man in die nächste Stufe kommt, obwohl das Gehalt entsprechend Tvöd gezahlt wird. 
Vielen Dank im Voraus 
Mit freundlichen Grüßen 
Ronja

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Geschrieben von: Gast, 10.05.2016, 14:21, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (6)

Hallo,
ich arbeite zurzeit als Angestellter im öffentlichen Dienst bei einer Kommune. Familienbedingt wäre es nötig umzuziehen, da 120 km schlecht täglich zu pendeln sind. Daher ist meine Frage, ob es einen internen Weg für Bewerbungen oder Versetzungen in eine andere Kommune gibt. Oder muss ich mich normal auf Stellenausschreibungen bewerben?

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  GWG
Geschrieben von: kugel, 09.05.2016, 12:15, Forum: Kämmerei, Antworten (6)

Hallo,

neue Kollegen bringen bekanntlich frischen Wind Wink

So sind wir heute auf die Frage gestoßen, ob ein W-lan Router als GWG aktiviert werden darf (AHK liegen über 60 € netto).

Bisher haben wir Router immer aktiviert, aber eigentlich ist er ja nicht selbstständig nutzbar und funktioniert nur in Verbindung mit einem PC!? Oder wie seht ihr das?

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Geschrieben von: Gast, 04.05.2016, 15:53, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (1)

Hallo Zusammen,
wie läuft das weitere Verfahren, wenn der Personalrat bei einer "Mitwirkung" Bedenken äußert, denen die Dienststelle nicht folgt. Wird die Angelegenheit erörtert oder in die Stufe gegeben? Ich lese den § 66 so, dass lediglich in Fällen von 72 LPVG erörtert wird. Wie läuft das bei Euch?
Vielen Dank für Rückmeldungen!

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Geschrieben von: Gast, 04.05.2016, 14:56, Forum: Kommunalverwaltung, Antworten (3)

Hallo liebe Kolleginnen/Kollegen des Ordnungsrechts,
mir stellt sich aktuell folgende Frage: Muß ein Bußgeldbescheid nicht aufgehoben werden, wenn er aufgrund eines fehlerhaften Sachverhaltes entstand? Folgender Fall: Bei einer Geschwindigkeitsmessung gingen die Messbeamten davon aus, dass auf einem Streckenbereich außerhalb geschlossener Ortschaften eine Begrenzung von 70 km/h galt. Der Verkehrsteilnehmer war da mit etwas über 90 km/h unterwegs. Fazit: Bußgeld 70 € + Geb. usw.= 98,50 € zuzügl. 1 Punkt. Dieser stellte die Sache zunächst nicht in Frage und zahlte. Jetzt jedoch fiel auf, dass der Bescheid eigentlich zu Unrecht erging. Auf dem Streckenabschnitt, auf dem gemessen wurde, galten die generellen Regelungen. Die Begrenzung auf 70 km/h ist in dem Bereich überhaupt nicht mehr vorgeschrieben. Ergo hätte er sogar 100 km/h fahren dürfen. Ich bin der Meinung, dass ein solcher Bescheid nachträglich aufgehoben werden muß. Ohne Rechtsgrund darf doch niemand "gestraft" werden, oder? Leider kenne ich mich in dem Verfahrensrecht da nicht so wirklich aus. Nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht, so habe ich es mal gelernt, muss die Behörde fehlerhafte VA's berichtigen oder sogar aufheben, wenn sie davon Kenntnis erlangt. Über eine fachkundige Rückantwort würde ich mich freuen Icon_cool  Icon_cool Icon_cool  Opa Knack

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Geschrieben von: Detlef, 04.05.2016, 14:08, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (4)

Moin, Icon_mrgreen
 
da ich nicht ganz so fit im Personalrecht bin, habe ich mal eine Frage.
Mein Arbeitgeber (Kommune) hat mir in einem Schreiben mitgeteilt, dass festzustellen ist, dass mir dauerhaft Tätigkeiten übertragen worden sind, die eine Eigruppierung in eine andere Entgeltgruppe entsprechen.
Hierfür soll ich rückwirkend unter Wahrung der Ausschlussfrist eine persönliche Zulage erhalten.
Was ja eigentlich schon mal positiv ist.
Ich möchte allerdings einen Änderungsvertrag mit der entsprechenden Entgeltgruppe erhalten.
Der Arbeitgeber begründet die persönliche Zulage damit, weil dieses noch nicht im Stellenplan berücksichtigt und von der Kommunalaufsicht genehmigt worden ist. Aus diesem Grunde handelt es sich um die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Nach meiner Ansicht betreffen der Stellenplan und die Kommunalaufsicht das Innenverhältnis.
Losgelöst davon ist es möglich den Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag zu schließen.
Bin ich total verkehrt davor? Icon_rolleyes

Gruß

Detlef

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Geschrieben von: Gast, 04.05.2016, 10:19, Forum: Verwaltungsfachangestellte, Antworten (1)

Hallo zusammen,

ich bin Italienerin und wohne in München seit einigen Jahren (sorry für meine Fehler!). Ich bin sehr froh, dass ich dieses Forum entdeckt habe, und hoffe endlich mehr Klärungen und Hilfe zu bekommen, weil seit Wochen wegen meiner Arbeitssituation nicht schlafen kann. Ich bin echt verwirrt.

Kurz über mich :
Habe in Italien "Internationale Beziehungen und Diplomatie" (Politikwissenschaft Branche) Studium abgeschlossen und ein Master I Niveau " Politik Philosophie des Gesetz" abgeschlossen. Diplomatische Laufbahn kommt jetzt für mich nicht mehr in Frage.

Nach meinem Master ziehe ich alleine nach München um, weil ich München immer geliebt habe und es immer mein Traum war, hier zu leben war. Ich habe in verschiedenen Firmen gearbeitet, da ich sofort mein eigenes Geld verdienen wollte...leider hatte ich nur befristete Verträge für unglückliche, demotiviert Jobs bekommen wie z.b. Kundenservice, Disponentin oder zuletzt in Post-Abteilung bei einer Versicherungskammer. Ich habe mich immer sehr schlecht gefühlt.

Nach meinem letzen Job bei VKB und als arbeitslos melde ich mich bei Arbeitsagentur an.

Es wurde mir eine Ausbildung empfohlen und meine Ansprechpartnerin denkt, dass eine Ausbildung als Bürokauffrau-Management ein beste Richtung in der Zukunft ist. Nach viel Recherche, verstehe ich dass Bürokauffrau nicht für mich ist.
Wenn ich noch 2 Jahren meines Lebens (bin 31j.a.) für eine Ausbildung investieren muss ...dann okay...ich möchte zumindest eine Ausbildung suchen, die mehr für mich interessant kann und besonderes in meine Studium richtung nahe kommt.

So, schau ich noch bei Abeitsagentur und finde diese einzige Kurse: "Verwaltungsfachangestellter". Ich sehe sofort ein Licht für meine Zukunft ...Ich weiß, dass es nicht einfach ist , aber zumindest verstehe jetzt, dass ich in öffentlichen Ämtern arbeiten möchte.

Jetzt meine Fragen sind :
Nach die 2 Jahren Ausbildung in Verwaltungsfachangestelleter findet man schon in mittleren Dienst?
Kann ich nach der Ausbildung schon in gehobenen Dienst einsteigen da ich meine Bachelor und Master hinten mir abgeschlossen habe? Wie kann ich besser kombinieren? Was soll ich noch wissen oder tun damit ich dazu meine Qualifikation in diese Umfeld schätzen kann?

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort und es tut mir sehr leid noch für die Fehler in den Text.
(Ich werde bald Private deutsche Unterrichten anfagen da ich nur selbst die sprache gelernt habe)

Saluti,

D.

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Geschrieben von: Gast, 03.05.2016, 17:51, Forum: Öffentlicher Dienst, - Keine Antworten

Hallo zusammen,

im Rahmen meiner Bachelorthesis an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW befasse ich mich mit der Frage, ob das Boreout-Syndrom häufiger im öffentlichen Dienst - speziell in der Kommunalverwaltung - als in der Privatwirtschaft auftritt. Zu diesem Zweck habe ich folgende Umfrage erstellt und möchte Sie bitten, sich daran aktiv zu beteiligen.

https://lamapoll.de/Boreout/ 

Vielen Dank im Voraus. 

Liebe Grüße

Jennifer Claßen

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Geschrieben von: Gast, 02.05.2016, 15:18, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (4)

Hallo zusammen,
ich habe mal einige Fragen zu meiner Höhergruppierung und hoffe ihr könnt mir etwas weiterhelfen.
Habe mich versucht ein wenig in die Thematik einzulesen, aber konkret hab ich nicht gefunden.
 
Zum 01.01.2016 wurde ich von E 8 nach E 9 ( Endstufe 5) höhergruppiert. Mir wurde gesagt, dass es sich dabei um die „Kleine E 9“ handeln würde.

Hier einen Auszug meiner Stellenbewertung:
Das Aufgabengebiet der Stelleninhaberin ist durch die Anwendung vielfältiger und schwieriger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sowie der Auseinandersetzung mit umfangreicher und kontroverser Rechtsprechung gekennzeichnet. Sie benötigt daher gründliche, umfassende Fachkenntnisse i. S. der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe BAT. Die Bandbreite dessen, was die Stelleninhaberin kennen und beachten muss, geht über das Maß dessen hinaus, was die Tarifparteien unter gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen verstehen.
Da die Stelleninhaberin auch eigenständig arbeitet und entscheidungsreife Vorlagen erstellt, wobei ihr weitgehende Beurteilungs- und Ermessensspielräume zur Verfügung stehen, ist weiter anzunehmen, dass sie für den überwiegenden Anteil an ihrer Gesamtarbeitszeit selbstständige Leistungen in tarifrechtlichen Sinne erbringt.
Darüber hinaus bestehen keine Bedenken, davon auszugehen, dass es sich um besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT handelt.
Nach der Anlage 3 zum TVÜ- VKA entspricht dieses Bewertungsergebnis der Entgeltgruppe 9 TVÖD.
 
Würde mir nicht aufgrund der Stellenbewertung die „Große E 9“  d.h. mit Endstufe 6 zustehen??
 
Gibt es Unterschiede in der kleinen E 9 bezüglich der Stufenaufstiege. Habe gelesen, dass viele eine verzögerte Stufenaufstieg in der Stufe 4 zur Stufe 5 haben? Von unserer Personalabteilung wurde mir nur mitgeteilt, dass ich durch meine Eingruppierung die Stufe 6 nicht erreichen kann, aber über einen verzögerten Stufenaufstieg ist mir nichts bekannt.
Durch den neuen Tarifabschluss soll ja 2017 die Entgelttabelle des TvöD VKA geändert werden. Welche Stufe würde ich dann zugeordnet werden. E 9 a oder E 9 b?
 
Ich hoffe ich könnt mir bei diesem Thema etwas weiterhelfen  Icon_wink

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Geschrieben von: KommunalForum, 01.05.2016, 11:10, Forum: TVöD, Antworten (28)

In den Tarifverhandlungen 2016 wurde nunmehr eine Entgeltordnung im Bereich der Kommunen (VKA) vereinbart, die am 1.1.2017 in Kraft treten soll. Diese Entgeltordnung wird auch mit "EGO" abgekürzt.

Mehr als 10 Jahre nach der Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst gab es keine Entgeltordnung.

Allerdings werden die Mehrkosten der Entgeltordnung zum Teil durch Kürzungen bei der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) finanziert. Eine Erhöhung ist erst wieder im Jahr 2019 möglich (dann auf der Basis des gekürzten Betrags).

Die Entgeltordnung soll in vielen Bereichen zu einer verbesserten Eingruppierung führen. Details:

  • Bei der Eingruppierung wird zwischen allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und speziellen Tätigkeitsmerkmalen unterschieden.
  • Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung sind mindestens in EG 5 einzugruppieren.
  • Die Entgeltgruppen 4 und 7, die bisher nur für ehemalige Arbeiter galten, sind nun für alle Beschäftigten anwendbar.
  • Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, allerdings erst ab dem 1.3.17.
  • Für Höhergruppierungen aufgrund der EGO ist ein Antrag zu stellen. Der Antrag kann bis zum 31.12.17 gestellt werden. In der Regel wird dazu eine Stellenbeschreibung / Tätigkeitsbeschreibung anzufertigen sein. Die neue Eingruppierung erfolgt dabei rückwirkend zum 1.1.17
  • Herabgruppierungen oder Überprüfungen aufgrund der EGO werden ausgeschlossen.
  • Bei Stellenwechseln oder Neueinstellungen ab dem 1.1.17 wird automatisch die neue Entgeltordnung angewandt.
  • Neue Entgeltgruppen EG 9a, E 9b und E 9c werden aus EG 9 gebildet. Die kleine EG 9 wird die EG 9a, die große EG 9 wird die EG 9b. In die EG 9c gelangt man über Höhergruppierungen. Für Beschäftigte im Verwaltungsdienst werden die neuen Entgeltgruppen EG 9b und EG 9c eingeführt.
  • Einstiegseingruppierung von Beschäftigten mit einem Bachelorabschluss und entsprechenden Tätigkeiten grundsätzlich in Entgeltgruppe 9b.
  • Gleichstellung der Masterabschlüsse mit den früheren wissenschaftlichen Hochschulabschlüssen.
  • Neue Eingruppierungsmerkmale mit Verbesserungen für die Berufe im Gesundheitswesen und mit neuer Entgelttabelle für den Pflegebereich.
  • Aufwertungen für die Beschäftigten bei den Sparkassen, im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), im Rettungsdienst, bei den Leitstellen, bei der Feuerwehr (kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst) und für Schulhausmeister.
  • Anwendung der allgemeinen Eingruppierungsmerkmale auf die Beschäftigten in Büchereien und Archiven sowie im Fremdsprachendienst

Download als pdf: http://www.komba-nrw.de/fileadmin/user_u...lage_5.pdf

§ 12 (VKA) Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage x). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B.
vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

§ 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen
(1) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 7), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

(3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.

Protokollerklärung zu §§ 12, 13
Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (Redaktionsvorbehalt).


Wie bewerten Sie die Entgeltordnung? Gibt es noch offene Fragen?

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Geschrieben von: Gast, 29.04.2016, 16:26, Forum: Arbeitnehmer, - Keine Antworten

Hallo zusammen,

kurz zu meiner Person:
Ich bin derzeit noch 20 Jahre alt und habe letztes Jahr meine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten mit der Gesamtnote "gut" abgeschlossen und wurde daraufhin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit EG 5 bei einer mittelgroßen Stadt in Bayern übernommen. Als Schulabschluss besitze ich die Mittlere Reife. Ich werde dieses Jahr voraussichtlich mit dem zweijährigen Angestelltenlehrgang 2 bei der BVS beginnen.

Allerdings möchte ich nach dem AL 2 gerne weitermachen, da bei uns in der Kommune mit dem AL 2 bei E9 spätestens E10 Feierabend ist. Nun möchte ich gerne Wissen, ob es sinnvoll ist nach dem AL 2 noch das Studium für die Beamtenlaufbahn des gehoben Dienstes (QE3) dran zuhängen? Da mir die Vorzüge eines Beamten z.B. Pension, private Krankenversicherung, Familienzulage, höheres Nettogehalt aufgrund der geringen Abzüge, doch sehr ansprechen.

Auf der Seite des LPA heißt es als Voraussetzung (Fach)-Hochschulreife oder Hochschulzugangsberechtigung über erfolgreiche berufliche Fortbildungsprüfungen, darunter müsste doch der AL 2 fallen, da man dadurch die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung in Bayern erhält? Angenommen ich würde 2018 erfolgreich den AL 2 beenden, könnte ich dann bereits zum 01.10.19 mit der QE3 beginnen oder funktioniert das aufgrund der frühen Bewerbungsfrist (Mitte 2018) nicht und wie sieht es mit Rückzahlungsverpflichtung für den AL 2 aus,wenn ich die QE3 bei der gleichen Kommune machen würde?

Zudem wäre ein Verkürzung der QE3 möglich, aufgrund der Berufserfahrung im öffentlichen Dienst bzw. den AL2, da sich die Lerninhalte ähnlich sind und wird meine Berufserfahrung als Angestellter später bei den Erfahrungsstufen angerechnet oder Beginn ich dort wieder in Stufe 1? Hat jemand von euch diesen Weg eingeschlagen und könnt es mir empfehlen?

Oder sollte ich nach dem AL 2 studieren um als Angestellter höher zu kommen? Welche Studiengänge würden sich hierzu eignen?

Wäre euch sehr dankbar, wenn jemand ein paar Antworten zu den genannten Fragen geben könnte.

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Geschrieben von: Gast, 29.04.2016, 12:28, Forum: TVöD, Antworten (2)

Wo wird im TVÖD ein Datenschutzbeauftragter eingruppiert?

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Geschrieben von: CasusKnacksus, 29.04.2016, 00:01, Forum: Kommunalbeamte, - Keine Antworten

Moin Moin,
bekommt jemand der dienstunfähig ist und der die Mindespension bekommt auch den Familienzuschlag ausbezahlt? 
Beispiel: Du hast 5 Kinder und bekommst zur Mindestpension noch die ca. 1300€ Familienzuschlag zusätzlich ausbezahlt???

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Geschrieben von: Gast, 28.04.2016, 20:45, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Mein Wunsch ist es, einen Auflösungsvertrag auf Grund meiner Krankheit beim Landesschulamt nach 25 jähriger Lehrzeit einzureichen. So wie es aussieht wird er im Einvernehmen ausgestellt. 
Meine Frage lautet, steht mir eine Abfindung zu oder kann ich auf eine Abfindung bestehen?
Darf ich überhaupt nach einer Abfindung fragen? Ich bin Angestellte im öffentlichen Dienst und seit 1991 Grundschullehrerin in Sachsen- Anhalt. Ich bin seit 1979 im Schulwesen tätig und den erlernten Beruf konnte ich erst seit 1991ausüben.
Über eine Auskunft wäre ich sehr dankbar.

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Geschrieben von: Gast, 27.04.2016, 14:40, Forum: Kita, Jugend, Soziales (SuE), Antworten (2)

Hallo,
wie sind Kinderkrankenschwestern in einer Kita (Gruppendienst 0-3 Jahre) einzugruppieren?

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Geschrieben von: Gast, 26.04.2016, 17:39, Forum: Verwaltungsfachangestellte, Antworten (1)

Hallöchen,

ich würde gerne neben meinem Hauptberuf (ZFA) einen zweiten Berufsgang wählen. Nun meine Frage:

Hat schon jemand in Rheinland Pfalz eine Ausbildung zur VFA per Abendschule gemacht? Wenn ja wann/wo/wie ist das abgelaufen?
Im Internet findet man zwar ein bisschen was, aber nichts, was meine Fragen wirklich beantwortet.
Mich würde es wirklich brennend interessieren, was mir das ganze dann abverlangen würde.

Ich hoffe es hat schonmal wer gemacht und freu mich über Anworten.

Gruß
AC

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Geschrieben von: Gast, 24.04.2016, 10:14, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (2)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

gleichzeitig zu den Wahlen zum Personalrat 2016 werden auch wieder die Frauenvertretungen gewählt. Da ich als Wahlvorsitzende bestimmt wurde such ich nun nach Formularen bzw. Vordrucken. Meine Vorgängerin hatte solche bei den Wahlen im Jahre 2012. Leider kann ich diese Kollegin nicht mehr erreichen und auf den entsprechenden Computern sind diese Vordrucke nicht mehr vorhanden.
Kann mir jemand helfen?

Vielen lieben Dank.
B.

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